1. Geltungsbereich
1.1 Für alle – auch zukünftigen Lieferungen- von Draisin (nachfolgend als „Draisin“ oder „wir“ bezeichnet) an die in Ziffer 1.2 genannten Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend als „Bedingungen“ bezeichnet), soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Privatpersonen (nachfolgend als „Kunden“ bezeichnet).
1.3 Der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen gibt alle Abreden der Vertragspartner zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen unserer Mitarbeiter, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder die Bedingungen zu unserem Nachteil ändern, sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
2. Angebot, Produktbeschreibung und Preis
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten (60 Tage)
2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Prospekte und Zeichnungen, (technische Daten), sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht wesentlich oder von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind
2.3 Unsere Produktbeschreibungen stellen keine Garantien dar.
2.4 Handelsübliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit sowie Abweichungen, die technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, sofern sie die Verwendbarkeit von der vereinbarten Beschaffenheit, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen müssen, sind zulässig.
2.5 Unsere Preise verstehen sich ab Werk netto in Euro, inklusiv Verpackung.
2.6 Wenn wir mit der Gegenpartei einen bestimmten Preis vereinbart haben, ist die draisin GmbH dennoch berechtigt, im Falle von Änderungen an für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Materialien, Löhnen, Prämien gleich welcher Art, Steuern und/oder anderen Faktoren, die den Preis der gekauften Sachen bestimmen, den Preis zu erhöhen. Die draisin GmbH ist berechtigt, den bei der Lieferung geltenden Preis gemäß seiner zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen. Wenn die Preiserhöhung mehr als 10 % beträgt, ist die Gegenpartei berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
3. Vertragsschluss / Auftragsannahme
3.1 Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Liefer- und leistungsumfang ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
3.2 Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen unsere schriftliche Bestätigung.
4. Lieferzeit, Verzug
4.1 Liefertermine und Lieferfristen richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. So weit als Lieferzeitraum eine bestimmte Kalenderwoche vereinbart ist, erfolgt die Lieferung spätestens am Freitag der betreffenden Kalenderwoche.
4.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen, der Vorlage aller notwendigen, vom Kunden beizulegenden Unterlagen, Freigaben und Erhalt einer etwas zu leistenden Anzahlung oder Zahlungssicherheit.
4.3 Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf auf das vom Kunden bereitgestellte Beförderungsmittel verladen worden ist. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, ist die Lieferfrist eingehalten mit Mitteilung der Versandbereitschaft.
4.4 Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit bis wir ihre Machbarkeit geprüft haben, und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, können wir andere Aufträge vorziehen und abschließen. Wir sind nicht verpflichtet, während der Verzögerung Produktionskapazität freizuhalten.
5. Höhere Gewalt
5.1 Unvorhersehbare, unvermeidbare und von uns nicht vertretende Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen wegen höherer Gewalt, Aussperrung und Streik, Mangel an Rohstoffen, Transportverzögerungen, Energiebeschaffungsschwierigkeiten, Maßnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Bauteilen und Komponente zur Montage, verlängern die Lieferzeit bzw. verschieben den Liefertermin um den Zeitraum dieses Ereignisses und seiner Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder Während eines bestehenden Verzuges eintreten.
5.2 Tritt ein Ereignis im Sinne der Ziffer 5.1 ein, sind Schadensersatzansprüche in den in Ziffer 5.1 genannten Fällen ausgeschlossen.
6. Lieferung, Gefahrübergang
6.1 Falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, geht die Gefahr über, sobald wir die Ware an den Spediteur oder den Kunden übergeben haben und zwar auch dann, wenn wir ausnahmsweise noch andere Leistungen, wie z.B. die Versandkosten oder den Versand übernommen haben.
6.2 Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Der Vorbehalt berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen und sie dem Kunden auch aus sonstigen Gründen nicht unzumutbar ist.
7. Verpackung
7.1 Der Kunde ist berechtigt, die Verpackung jederzeit auf Verlangen an uns zurückzugeben. Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung. Die Verpackung muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden.
8. Zahlung
8.1 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug und gebührenfrei auf unser Konto zu zahlen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf unserem Konto.
8.2 Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu verlangen.
8.3 Der Kunde darf gegen unsere Forderungen nicht aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde zudem nur geltend machen, sofern seine Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
9.2 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde trägt alle Kosten, sie zur Abwehr und zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen.
9.3 Der Kunde ist auch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
9.4 Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder der Weiterverwendung der Vorbehaltsware oder der neu hergestellten Ware erwachsen.
9.5 Wir ermächtigen den Kunden, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
9.6 Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Weiterverwendung sowie zum Forderungseinzug zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Widerrufen wir die Ermächtigung zum Forderungseinzug, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.
10. Mängel
10.1 Der Kunde kann etwaige Rechte wegen Sachmängel nur gelten machen, wenn er seinen nach $ 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit in Bezug auf de gelieferte Ware ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10.2 Bei berechtigten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wenn eine Nachfrist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde den Aufpreis mindern.
10.3 Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, tragen wir nicht. Tauschen wir im Zuge der Nachterfüllung von der Ware ganz oder teilweise aus, erwerben wir an den ausgewechselten Teilen/Materialien das Eigentum.
10.4 Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche und -rechte zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten dieses Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wider die Rechte aus Ziffer 10.2 zu.
10.5 Die Prüfung, ob sich die bestellte oder die von uns vorgeschlagene Ware für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck eignet, obliegt allein dem Kunden. Ebenso ist es Sache des Kunden zu prüfen, ob von uns gelieferte Produkte gefahrlos mit Teilen anderer Hersteller verbunden werden können. Wir übernehmen keine Haftung für Kombinationen, die der Kunde ohne unsere Zustimmung vornimmt.
10.6 Stellt sich heraus, dass eine Mängelrüge unberechtigt war, so ist der Kunde verpflichtet, unseren durch Mängelrüge verursachten Aufwand auf der Basis unserer aktuellen Preisliste zu ersetzen.
10.7 Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.
11. Allgemeine Haftung
11.1 Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes. Im Falle einer übernommenen Garantie haften wir nach Maßgabe etwaiger Garantiebestimmungen.
11.2 Zur Verjährungsfrost gilt folgendes:
(1) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang.
Bei Übernahme einer Garantie gelten die gesetzlichen Garantiebestimmungen.
11.3 Wir übernehmen in keinem Fall Vertragsstrafen oder Pauschalen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
12.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Parteien ist das Lieferwerk.
12.3
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag mit Kunden, ist Achern.
(2) Hat der Kunde seinen Geschäftssitz außerhalb der EU, Schweiz und Großbritannien gilt folgendes: Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Lieferbeziehung ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Frankfurt, Deutschland. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch. Bei Ansprüchen auf Zahlung des Kaufpreises sind wir jedoch auch in diesem Fall berechtigt, die ordentliche Gerichtbarkeit gemäß Absatz (1) dieser Ziffer 13.3 abzurufen.
12.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.